Wer ohne wirksame Verwalterbestellung oder Verwaltervertrag als sogenannter faktischer Verwalter für eine GdWE handelt, hat dieselben Pflichten wie ein bestellter
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Wer ohne wirksame Verwalterbestellung oder Verwaltervertrag als sogenannter faktischer Verwalter für eine GdWE handelt, hat dieselben Pflichten wie ein bestellter