Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung als Ganzes ist in der Regel so auszulegen, dass damit nur die Abrechnungsspitzen
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Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung als Ganzes ist in der Regel so auszulegen, dass damit nur die Abrechnungsspitzen